Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geltungsbereich
Es gelten ausschließlich unsere nachfolgend aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen in ihrer derzeit gültigen Fassung für alle jetzigen und künftigen Geschäfte zwischen dem Unternehmen: SCHILLING Wäschereitechnik GmbH, im folgenden genannt laundryleasing.de, und dem Kunden. Abweichungen und Nebenabsprachen, egal ob mündlich, schriftlich, persönlich oder per Email, werden nur mit schriftlicher Bestätigung von laundryleasing.de anerkannt. Diese Angebote richten sich ausschließlich an gewerbliche Kunden. Die angebotenen Preise sind Nettopreise, zuzüglich der geltenden Mehrwertsteuer und gelten pro Monat.

Vertragsabschluss und Rücktritt
Der Vertrag kommt nur nach unserer schriftlichen Bestätigung zustande. Bestellungen zu den Bedingungen der Website sind für die Kunden bindend und können nur mit unserer Zustimmung widerrufen werden. Aufträge werden für laundryleasing.de dann verbindlich, wenn wir diese mit einer e-Mail oder schriftlich bestätigen.

Alle Angebote sind freibleibend, eventuell geringe Abweichungen der angezeigten Produktbeschreibungen gelten als genehmigt.

laundryleasing.de ist zum Rücktritt von einem per Internet geschlossenen Vertrag berechtigt, wenn

  • unser Lieferant nicht in der Lage ist, die verbindliche Lieferzusage in einem angemessenen Zeitraum ordnungsgemäß zu erfüllen

  • auf der Website Schreib-, Druck- und Rechenfehler auftreten sollten


Lieferung
Wir liefern nur innerhalb Deutschlands. Die Dienstleistung wird in 37345 Sonnenstein erbracht.

Lieferungen sind innerhalb Deutschlands frei Hof, ohne zusätzliche Kosten für Versand und Verpackung.
 
 
Widerrufsbelehrung
Da sich unser Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richtet, gewährt laundryleasing.de ein Rückgaberecht innerhalb von 5 Werktagen auf alle originalverpackten und unbenutzten Artikel. Dieses gilt nicht für Sonderausführungen, oder wenn ein Preisnachlass vereinbart wurde. Die vorher genehmigte Rückgabe erfolgt generell zu Lasten des Kunden, d.h. ausschließlich Rückgabe frei Hof.

Fälligkeit und Zahlung
Die Zahlung erfolgt per Lastschriftmandat. Die Versendung der Ware erfolgt nach Vertragseingang.
Rechnungssteller ist die GRENKE Aktiengesellschaft mit dem Sitz in 76517 Baden-Baden.

Lieferung
Der Kunde hat die Lieferung bei Erhalt auf Mehr- oder Fehlmengen, sofern diese nicht auf dem Lieferschein schon vorgemerkt sind, Mängel oder Schäden, z.B. durch den Transport zu überprüfen und unter genauer Bezeichnung der Ware und der Art des Fehlers laundryleasing.de sofort zu verständigen.

Mängel, Gewährleistung und Haftung
laundryleasing.de ist bei einem begründeten Mangel der Kaufsache nach eigenem Ermessen zur Mängelbeseitigung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. Wenn laundryleasing.de in angemessener Zeit hierzu nicht in der Lage ist, ist der Kunde berechtigt, wahlweise vom Vertrag zurückzutreten oder eine angemessene Minderung zu verlangen. Darüber hinaus gehende Ansprüche, insbesondere Schadensersatzansprüche, sind ausgeschlossen.

Die Gewährleistungsfrist bei Neugeräten beträgt 1 Jahr auf alle Ersatzteile, da sich unser Angebot ausschließlich an gewerbliche Kunden richtet.
Während der Gewährleistungsfrist besteht zunächst für den Kunden das Recht auf Nachbesserung.
Sollte die Nachbesserung misslingen, wird der Artikel zurückgenommen und ganz oder teilweise gegen mangelfreie Ware ausgetauscht. Vom Gewährleistungsrecht ausgeschlossen sind Mängel, die aufgrund fehlerhafter und nachlässiger Bedienung, unsachgemäßer oder zweckentfremdeter Benutzung oder sonstigen von uns nicht zu vertretenden Einflüssen entstanden sind. Weiterhin ausgeschlossen ist das Gewährleistungsrecht, wenn der Kunde versäumt hat, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich schriftlich geltend zu machen.
Der Verkauf von Ausstellungsgeräten, Gebrauchtmaschinen und Vorführgeräten erfolgt generell ohne jeglich Gewährleistung, d.h. wie besichtigt, oder hätte besichtigt werden können.

Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Begleichung aller Ansprüche gegen den Kunden Eigentum der GRENKE Aktiengesellschaft

Datenschutz
laundryleasing.de verpflichtet sich gegenüber dem Kunden, alle erhaltenen Daten vertraulich zu behandeln und diese nicht an Dritte zu Werbezwecken weiterzugeben. Die Nutzung personenbezogener Daten schließt eine Bonitätsprüfung unter Einholung der üblichen Auskünfte mit ein. Die Daten werden an den Leasinggeber GRENKE AG übertragen.

Bei Fragen zur Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung Ihrer personenbezogenen Daten, bei Auskünften, Berichtigung, Sperrung oder Löschung von Daten sowie Widerruf ggf. erteilter Einwilligungen oder Widerspruch gegen eine bestimmte Datenverwendung wenden Sie sich bitte an:

Tel.: +49 (0) 36072-153975 
Email: info@laundryleasing.de

Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Für die Geschäftsbeziehung mit dem Kunden gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen resultierenden Streitigkeiten ist der Sitz von laundryleasing.de.

Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages und/oder AGB´s ganz oder teilweise unwirksam sein, oder sollte der Vertrag eine Lücke enthalten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen oder Teile solcher Bestimmungen unberührt. Anstelle der unwirksamen oder fehlenden Bestimmungen treten die jeweiligen gesetzlichen Regelungen.

Online-Streitbeilegung
Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit.
Diese steht Ihnen unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/main/ zur Verfügung.
Email: info@laundryleasing.de
 
Leasinggeber
Leasinggeber ist die GRENKE Aktiengesellschaft mit dem Sitz in 76517 Baden-Baden.
 
Lieferant
Lieferant ist die SCHILLING Wäschereitechnik GmbH mit dem Sitz in 37345 Sonnenstein.
 

Allgemeine Leasingbedingungen

 
§ 1 LEASINGBEGINN, RÜGEPFLICHT, ÜBERNAHME LO
Die unkündbare Grundmietzeit beginnt am Ersten des auf die Übernahme folgenden Kalenderquartals bzw. -monats, falls monatl. Zahlungsweise vereinbart ist. Bei vorheriger Übernahme ist für die Zwischenzeit je Tag 1/30 der monatl. Rate zu zahlen. Die Untersuchungs- und Rügepflichten gem. § 377 HGB hat der LN zu erfüllen. Er darf die Übernahme des LO nur bestätigen, wenn er festgestellt hat, dass es vollständig ist und sich in vertragsgemäßem Zustand befindet.
 
§ 2 VERLÄNGERUNG, LEASINGENDE, RÜCKGABE
Der Vertrag verlängert sich um jeweils sechs Monate, wenn er nicht spätestens drei Monate vor Ablauf der Grundmietzeit oder des Verlängerungs zeitraums von einer der Parteien in Textform gekündigt wird. Bei – auch vorzeitiger – Vertragsbeendigung hat der LN das LO in funktionsfähigem und vertragsgemäßem Zustand – Daten des LN sind qualifiziert zu löschen – auf Kosten und Gefahr des LN dem (LG) an dessen o. a. Sitz oder an dessen Zentrallager in 12623 Berlin, Landsberger Str. 224, zurückzugeben. Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe ist der LG berechtigt, aber nicht verpflichtet, das LO auf Kosten des LN abholen zu lassen. Endet der Vertrag aus einem vom LN zu vertretenden Grund, kommt der LN mit der Schadenersatzforderung des LG in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 14 Tagen Zahlung leistet, nachdem ihm die Kündigung und die Geltendmachung des Schadens zugegangen sind. Das Kündigungsrecht der Erben (§ 580 BGB) ist ausgeschlossen.
 
§ 3 LIEFERUNG, RECHTE DES LN
Die Kosten der Auslieferung an den LN trägt im Verhältnis zum LG der LN. Der LG tritt seine auf vertragsgemäße Lieferung gerichteten Rechte an den LN ab, mit Ausnahme des Rechts auf Erstattung des Kaufpreises. Die Geltendmachung dieser Rechte obliegt dem LN.
 
§ 4 SACH- UND PREISGEFAHR
Die Sach- und Preisgefahr trägt der LN. Der LG als Eigentümer des LO hat mit einem zugelassenen Versicherer eine Rahmen-Sachversicherung nach Maßgabe der Allgemeinen Bedingungen für die Elektronikversicherung abgeschlossen (vgl. dazu die Allgemeine Bedingungen zur Rahmen-Sachversicherung, abrufbar beim LG oder unter www.grenke.de/versicherung). Die Kosten der Einbeziehung des LO in diese Versicherung hat der LN zu tragen. Er ist jederzeit berechtigt, auf Verlangen des LG auch verpflichtet, die Sachversicherung bei einem Versicherer seiner Wahl auf eigene Kosten selbst abzuschließen.
 
§ 5 VERSICHERUNG, NACHWEIS, VERSICHERUNGSLEISTUNG
Der LN tritt die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag und gegen einen etwaigen Schädiger hiermit an den LG ab. Auf Verlangen des LG ist der LN verpflichtet, im Schadenfall diese Ansprüche im Auftrag des LG auf eigene Kosten geltend zu machen und Zahlung an den LG zu verlangen. Einen im Versicherungsvertrag vorgesehenen Selbstbehalt trägt der LN. Würden die Reparaturkosten die Hälfte des Zeitwerts des LO übersteigen, kann der LN den Leasingvertrag unverzüglich in Textform kündigen. Kündigt der LN aus diesem Grund, hat er den LG so zu stellen, wie dieser – ohne den Schadenfall – am vereinbarten Vertragsende gestanden hätte. Ersatzleistungen sind für die Wiederherstellung oder die Wiederbeschaffung bzw. für den Ausgleich des Schadens zu verwenden.
 
§ 6 NUTZUNG, KOSTEN, REPARATUREN
Der LN hat die Empfehlungen des Lieferanten und des Herstellers sowie behördliche Vorschriften, die den Betrieb des LO betreffen, zu beachten und an die Nutzung oder an den Besitz des LO anknüpfende Gebühren und sonstige Abgaben zu tragen. Der LN hat das LO bis zur Rückgabe an den LG auf eigene Kosten in vertragsgemäßem und funktionsfähigem Zustand (dazu gehört die Beschaffung der empfohlenen Updates) zu erhalten und den LG von Ansprüchen jeder Art freizustellen, die Dritte infolge der Aufstellung oder des Betriebes oder von Besitzrechten am LO geltend machen. Das LO darf nicht an den Lieferanten oder einen Dritte herausgegeben werden, außer zu Reparaturzwecken und nur für die dafür erforderliche Zeit.
 
§ 7 HAFTUNG, RECHTE UND PFLICHTEN BEI MÄNGELN DES LO, GARANTIEN
Von der Haftung für Mängel des LO zeichnet sich der LG dadurch frei, dass er mit Vertragsschluss sämtliche Rechte wegen Mängeln, die ihm aufgrund des Kaufvertrags über das LO zustehen, sowie Rechte aus Garantien an den LN abtritt. Treten Mängel oder ein Garantiefall auf, muss der LN diese Rechte unverzüglich geltend machen. Bei Minderung und Rücktritt hat der LN Zahlung an den LG zu verlangen. Ein Recht, geschuldete Zahlungen zu verweigern, steht dem LN erst zu, wenn die Nacherfüllung gescheitert ist und der Lieferant dem Begehren des LN nach Minderung oder Rücktritt vom Kaufvertrag nachweisbar zugestimmt oder der LN Klage gegen den Lieferanten erhoben hat. Gleiches gilt hinsichtlich eines Garantiegebers. Mängelrechte verjähren in einem Jahr; für gebrauchte LO sind Mängelrechte ausgeschlossen.
 
§ 8 HAFTUNG DES LG
Der LG selbst haftet wegen eines Mangels, wenn er, sein Vertreter oder Erfüllungsgehilfe einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie übernommen hat, sowie in den folgenden Fällen: Für Schadenersatzansprüche wegen einer Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, die dem LG zuzurechnen ist, wird stets gehaftet. Das Gleiche gilt für Sach- und Vermögensschäden, die auf ein dem LG zuzurechnendes grobes Verschulden zurückzuführen sind. Bei leicht fahrlässiger Pflichtverletzung haftet der LG nur, wenn eine vertragliche Hauptpflicht verletzt wurde, und nur insofern, als der Schaden vorhersehbar war, sowie beschränkt auf 25 % des Nettoanschaffungswerts des LO. Unberührt bleibt eine Haftung in gesetzlich zwingend vorgesehenen Fällen, insbesondere nach dem Produkthaftungsgesetz.
 
§ 9 ÜBERTRAGUNG VON RECHTEN UND PFLICHTEN, REFINANZIERUNG
Der LN darf Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des LG übertragen oder verpfänden. Einer Übertragung vertraglicher Pflichten auf den Refinanzierer stimmt der LN zu, wenn die Übertragung keine rechtlichen oder wirtschaftlichen Nachteile für den LN zur Folge hat. Vorsorglich wird zur Sicherung des Refinanzierers in einer Insolvenz des LG vereinbart: Ist der Refinanzierer berechtigt, das LO durch Vermietung zu verwerten, ist der LN verpflichtet, diesen Leasingvertrag mit dem Refinanzierer oder einem von diesem benannten Dritten neu abzuschließen bzw. fortzusetzen. Der LN darf dadurch rechtlich und wirtschaftlich nicht schlechter gestellt werden, als er ohne den Insolvenzfall stünde.
 
§ 10 RECHNUNGSSTELLUNG, ZAHLUNGSWEISE
Zusammenfassende Rechnung in Schriftform nach Vertragsschluss; Einzelrechnungen auf Wunsch (in elektronischer Form kostenlos, in Schriftform je 8,00 EUR zzgl. jeweiliger gesetzlicher MwSt.). Der LN ermächtigt den LG, fällige Beträge nach Maßgabe des beiliegenden SEPA-Lastschriftmandats einzuziehen. Der LG wird den LN spätestens fünf
Kalendertage vor Fälligkeit durch Versenden einer Vorabankündigung über die anstehende Lastschrift informieren. Bei wiederkehrenden Lastschriften mit gleichen Beträgen ist eine einmalige Vorabankündigung ausreichend. Bei anderer Zahlungsweise fallen zusätzlich 10,00 EUR zzgl. jeweiliger gesetzlicher MwSt. je Zahlung an.
 
§ 11 AUSTAUSCH DES LO, VORZEITIGE KÜNDIGUNG
Als Sonderregelungen (beim LG anzufordern) können ein Austausch des LO oder einzelner LO und – bei Verträgen über 36 oder 42 Monate – ein vorzeitiges Kündigungsrecht ab Ende des 32. Monats vereinbart werden.
 
§ 12 ABREDEN MIT DRITTEN
Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages können nur unmittelbar zwischen LG und LN vereinbart werden. Vereinbarungen, die der LN mit dem Lieferanten abschließt, begründen keine Rechte und Pflichten des LG.
 
§ 13 DATENSCHUTZ
Die für den Datenschutz verantwortliche Stelle ist die GRENKE AG.